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Geschwindigkeitsbegrenzung bei Anhänger

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tempolimit 100 für pkw anhänger

Seit dem 22. Oktober 2005 gilt die „Dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung“, welche die Geschwindikteisbegrenzung für verschiedenen PKW-Anhänger und Wohnmobile regelt. Danach ist es bei bestimmten Voraussetzungen erlaubt auf Autobahnen und autobahnähnlichen Kraftfahrtstraßen Tempo 100 zu fahren. Hiermit entfällt die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug, sowie das Anbringen einer Tempo 100 Plakette am Zugfahrzeug. Desweiteren wurden die zulässigen Massenverhältnisse zwischen Zugfahrzeug und Anhänger für bestimmte Kombinationen erhöht.

Voraussetzung für die Tempo 100 Regelung

Mit dem Inkrafttreten der Änderung dürfen Anhänger-Kombinationen mit Geschwindigkeiten von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftstraßen bewegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Voraussetzungen für das Zugfahrzeug sind, dass dieses mit einem Anti-Blockier-System (ABS/ABV) ausgestattet ist und in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) entweder als PKW, Kraftomnibus bis 3,5 t Gesamtgewicht und Tempo 100-Genehmigung oder als ein anderes mehrspuriges Kraftfahrzeug mit maximal 3,5 t Gesamtgewicht beschrieben ist.

Voraussetzungen für den Anhänger sind, dass dieser für die Geschwindigkeit von 100 km/h geeignet ist und mit einem Achsstoßdämpfer ausgerüstet ist. Der Anhänger muss darüberhinaus so beladen werden, dass die maximal zulässige Stützlast annähernd erreicht wird, da hierdurch das Fahrverhalten des Gespanns deutlich verbessert wird.

Voraussetzungen für die Anhängerreifen sind, dass diese nicht älter als 6 Jahre sind und mindestens dem Geschwindigkeitsindex L (bis 120 km/h) entsprechen. Auch die Anrechnung eines Tragfähigkeitszuschlag ist nicht erlaubt bei der Verwendung der Anhängerreifen.

Voraussetzungen bei den Masseverhältnissen sind, dass das zulässige Gesamtgewicht des PKW-Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt. Für die Berechnung gibt es eine Formel, welche die verschiedenen technischen Bauarten der Anhänger berücksichtigt. Demnach ergibt sich die zulässige Gesamtmasse des Anhängers durch die Multiplikation der Leermasse des Zugfahrzeugs mit dem jeweiligen Faktor:

  • ungebremste Anhänger: Faktor = 0,3
  • gebremste Anhänger: Faktor = 1,1 (oder 1,2)
  • Wohnwagen: Faktor = 0,8 (oder 1,0)

Zum Beispiel ist es möglich mit einem Audi Q7, welcher eine Leermasse von stolzen 2710 kg auf die Waage bringt einen ungebremsten Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 813 kg oder einen gebremsten Anhänger mit 2981 kg zu ziehen.

Die abweichenden Werte in den Klammern können unter gewissen Umständen zur Berechnung herangezogen werden, wenn der Anhänger mit einer Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlingerkupplung) oder einem anderen Bauteil, welches durch ein ABE oder Teilegutachten nachweislich den Betrieb des Gespanns bis zu einer Geschwindigkeit von 120 km/h verbessern.

Die letze Voraussetzung für die Tempo 100 Regel ist, dass für den PKW-Anhänger von einem anerkannten Sachverständiger wie z.B. TÜV, DEKRA oder GTÜ eine Bestätigung ausgestellt wird, mit welcher Sie dann auf der Straßenverkehrsbehörde eine Eintragung über die Tempo 100 Zulassung in den Fahrzeugschein und die Tempo-100-Plakette ausgehändigt bekommen. Die Plakette muss sichtbar hinten am PKW-Anhänger angebracht werden. Jedoch gilt zu beachten, dass weiterhin auf den Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften für PKW mit Anhänger und LKW bis 3,5 t Gesamtgewicht mit Anhänger weiterhin die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h gilt. Für Wohnmobile mit Anhänger gilt hier sogar eine Begrenzung auf 60 km/h.

Bildquelle: Thomas Siepmann / pixelio.de

10. April 2012 |

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